Leiharbeiter aus dem europäischen Ausland
Auch Verleiher aus dem EU-Ausland benötigen eine deutsche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wenn sie Arbeitnehmer auf/in den deutschen Arbeitsmarkt verleihen möchten. Das bedeutet, dass alle betroffenen Arbeitnehmer über eine Arbeitserlaubnis verfügen müssen, die von der zuständigen Behörde in ihrem Wohnsitzland ausgestellt wird. Wenn die Agentur nicht in Deutschland ansässig ist, muss sie bei den zuständigen deutschen Behörden registriert sein. Dies hängt davon ab, ob die Agentur Büros in Deutschland unterhält oder nicht.
Agenturen, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können dennoch registriert werden. Indem sie einen Antrag auf dem Postweg an die Bundesagentur für Arbeit in Berlin richten. In diesem Fall muss die Agentur ihrem Antrag Kopien ihrer Zulassung und anderer relevanter Dokumente sowie die Kontaktdaten ihrer Hauptniederlassung (z. B. Adresse und Telefonnummer) beifügen. Hat das Zeitarbeitsunternehmen Niederlassungen in Deutschland, muss es eine Kopie seiner Erlaubnis zusammen mit den Kontaktdaten seiner Hauptniederlassung bei der regionalen Arbeitsagentur in der Stadt einreichen, in der sich sein Zeitarbeitsunternehmen befindet. Das Landesarbeitsamt leitet den Antrag dann an die Bundesagentur für Arbeit in Berlin weiter. In beiden Fällen prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob das Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien erfüllt, und entscheidet, ob es eine Erlaubnis erhält oder nicht.
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Verfahren Leiharbeiter aus dem europäischen Ausland
Das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen ist dem oben beschriebenen Verfahren für Unternehmen. Die nach EU-Verordnungen zugelassen sind, sehr ähnlich. Leiharbeitnehmer von außerhalb der Europäischen Union Ausländer, die ihren Wohnsitz nicht in der EU haben, können in Deutschland nur arbeiten, wenn sie eine von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Arbeitserlaubnis haben. Dies gilt auch für Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Die vorübergehend in ein anderes EU-Land umgezogen sind und nach Deutschland zurückkehren möchten. Ausländer, die keine Aufenthaltserlaubnis oder keine gültige Arbeitserlaubnis haben, müssen an ihrem Arbeitsplatz gemeldet sein. Sie müssen auch im EDV-Online-System registriert sein und ihre Registrierung auf dem neuesten Stand halten.
Andernfalls drohen empfindliche Sanktionen bis hin zur Beschlagnahme des Reisepasses und der Abschiebung. Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land benötigen ebenfalls eine Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörden, wenn sie Arbeitnehmer auf den deutschen Arbeitsmarkt überlassen wollen. Das bedeutet, dass alle betroffenen Arbeitnehmer über eine Arbeitserlaubnis verfügen müssen, die von der zuständigen Behörde in ihrem Wohnsitzland ausgestellt wurde.
Wenn die Agentur nicht in Deutschland ansässig ist, muss sie bei den zuständigen deutschen Behörden registriert sein. Dies hängt davon ab, ob die Agentur eine Niederlassung in Deutschland hat oder nicht. Agenturen, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können sich dennoch registrieren lassen. Und dass indem sie einen Antrag per Post an die Bundesagentur für Arbeit in Berlin schicken. In diesem Fall muss die Agentur ihrem Antrag Kopien ihrer Zulassung und anderer relevanter Dokumente sowie die Kontaktdaten ihrer Hauptgeschäftsstelle (z. B. Adresse und Telefonnummer) beifügen.
Mit Niederlassung Deutschland
Wenn das Zeitarbeitsunternehmen Niederlassungen in Deutschland hat, muss es eine Kopie seiner Anmeldung zusammen mit den Kontaktdaten seiner Hauptverwaltung bei der regionalen Arbeitsagentur in der Stadt einreichen, in der sich sein Zeitarbeitsunternehmen befindet. Die Regionaldirektion leitet den Antrag dann an die Bundesagentur für Arbeit in Berlin weiter. In beiden Fällen prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob das Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien erfüllt. Und entscheidet, ob es eine Erlaubnis erhält oder nicht. So beantragen Sie eine Arbeitsgenehmigung Ausländer, die keine EU- oder EWR-Bürger sind, müssen die Arbeitserlaubnis über ihren Arbeitgeber beantragen. Sie sollten sich an die Vertretung ihres Arbeitgebers in Deutschland wenden, die ihnen alle erforderlichen Informationen geben kann.
Das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis ist ähnlich wie das oben beschriebene Verfahren für Unternehmen, die nach EU-Vorschriften zugelassen sind. Der Arbeitgeber muss mindestens 30 Tage vor Beginn der Beschäftigung einen schriftlichen Antrag bei seiner Vertretung in Deutschland einreichen. Dieser Antrag muss detaillierte Informationen über die von dem ausländischen Arbeitnehmer zu verrichtende Arbeit enthalten. Wie z. B.: Name und Staatsangehörigkeit des ausländischen Arbeitnehmers, Namen und Kontaktdaten der Haupt- und Nebenansprechpartner im Heimatland des Antragstellers. Anfangs- und Enddatum des Überlassungszeitraums sowie die Anzahl der Tage, die der Arbeitnehmer pro Woche vor Ort sein wird.
Der Vertreter des Arbeitgebers leitet diese Informationen an die zuständige deutsche Behörde weiter. In einigen Fällen muss der Arbeitgeber weitere Unterlagen wie Kopien von Verträgen und Arbeitsaufträgen vorlegen. Dies kann bis zu 4-6 Wochen dauern. Danach wird der Arbeitgeber darüber informiert, ob die Genehmigung erteilt wurde oder nicht. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber eine Genehmigungsgebühr auf ein spezielles Konto der Bundesagentur für Arbeit einzahlen. Die Gebühren werden zur Deckung der Kosten für die Bearbeitung der Erlaubnisanträge verwendet. Der Arbeitgeber muss die Erlaubnisgebühr innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit, dass sein Antrag genehmigt wurde, entrichten.